Bislang dachte ich, dass gerade bei Menschen, die kleinere Straftaten begehen, eine Verurteilung ein Schuß vor den Bug sein sollte und die Verurteilung einem nicht ewig anhängen sollte. Vorher fand ich das im Leipziger Amtsblatt:

Offenbar hat man mit dem §111 Urhg den Pranger wieder eingeführt:
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Die Öffentlichkeit erfährt also nicht nur, dass Frank S. wegen Urheberrechtsverletzungen zu 50 Tagessätzen verurteilt wurde (die Zahl der Tagessätze und die erwähnten Paragraphen sehen nach intensiver Tauschbörsennutzung aus), sondern aus der Höhe auch dass Herr S. auch von nur rund 300 Euro im Monat leben muss. Mich würde nun wirklich interessieren…
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…ob es derartige Prangerparagraphen auch bei anderen Straftaten gibt?
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…wie häufig die GVU oder Rechteinhaber die Anwendung des §111 fordern und wie oft Gerichte dieser zustimmen?
Comments
6 responses to “Der Pranger der GVU”
103 UrhG
spontan fällt mir im Zusammenhang mit Beleidigung/Übler Nachrede der § 200 StGB ein.
Angewandt hab ich den aber noch nie gesehen.
Damit liegt die Strafe im Rahmen des tötens von Menschen mit dem Auto, welches konsequenterweise nicht angeprangert wird. Würde ja auffallen, wenn man gleich neben obiger “Anzeige” lesen müßte, daß MeierMüllerSchulz jemanden tot gefahren hat, und dafür nur 750 Euro bezahlt.
Jetzt wissen wir jedenfalls, wieviel Frank S. in etwa monatlich verdienst.
[…] einen Kommentar » Beim Mattlog findet man einen Ausschnitt aus dem Leipziger Amtsblatt, in dem die GVU jemanden anprangern […]
Der grund für die Möglichkeiten eines Prangers findet sich in der letzten Zeile, Amtsrichter sind zwar für manche Lacher aber oft genug auch für katastrophale Entscheidungen ohne Weitblick gut.
#k.